im Rahmen ihres Replikrechts hätte äussern können27 und die Beschwerdeinstanz über die volle Kognition verfügt (vgl. Erwägung 1.6 hiervor), konnte die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die nachträgliche Begründung in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 käme vor diesem Hintergrund einem prozessualen Leerlauf gleich. 4.7 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, erweist sich damit als unbegründet.