Die Beschwerdeführerin hat auch weder auf die Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 noch auf die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 und vom 21. Oktober 2021 reagiert. Aus der Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 geht nun aber mit hinreichender Klarheit hervor, wie die Leistungspreise für das Jahr 2020 berechnet und namentlich die im Schwankungsfonds vorhandenen Eigenmittel bei der Beitragsgewährung berücksichtigt wurden. Da sich die Beschwerdeführerin hierzu 25 Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020, Ziff. 2.2 und 2.3 26 Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2021