Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorgehen der Vorinstanz zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2020 von einem vertraglichen Leistungspreis von CHF 7.57 ausging und demnach offenkundig noch nicht einmal den am 22. Juni 2020 abgeschlossenen Leistungsvertrag für das Jahr 2020 als Grundlage für ihre Argumentation nahm. Die Beschwerdeführerin hat auch weder auf die Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 noch auf die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 und vom 21. Oktober 2021 reagiert.