Indessen hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht versucht, das Vorgehen der Vorinstanz nachzuvollziehen, sondern schlicht auf ihre eigenen Berechnungen gemäss Eingabe vom 23. September 2019 verwiesen. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorgehen der Vorinstanz zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2020 von einem vertraglichen Leistungspreis von CHF 7.57 ausging und demnach offenkundig noch nicht einmal den am 22. Juni 2020 abgeschlossenen Leistungsvertrag für das Jahr 2020 als Grundlage für ihre Argumentation nahm.