4.6 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz angewendeten Methode zur Berechnung der vertraglichen Leistungspreise nicht möglich war. Indessen hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht versucht, das Vorgehen der Vorinstanz nachzuvollziehen, sondern schlicht auf ihre eigenen Berechnungen gemäss Eingabe vom 23. September 2019 verwiesen.