Erst auf Nachfrage der Instruktionsbehörde26 – für diese waren die Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 nicht nachvollziehbar – hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 ausgeführt, die in der Beschwerdevernehmlassung gemachte Aussage, dass ihr bei der Berechnung der Leistungspreiseinheiten für das Jahr 2020 pro geplante Arbeitsstunde ein Rechenfehler unterlaufen sei, sei nicht korrekt. Vielmehr seien die per 31. Dezember 2018 im Schwankungsfonds vorhandenen Mittel bei der Berechnung der Leistungspreise pro 2020 für den Bereich Werkstätten richtig berücksichtigt worden.