So hat die Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, ihr sei bei der Berechnung ein Fehler (im Umfang von CHF 0.30 pro Stunde) unterlaufen, der sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe.25 Erst auf Nachfrage der Instruktionsbehörde26 – für diese waren die Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 nicht nachvollziehbar – hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 ausgeführt, die in der Beschwerdevernehmlassung gemachte Aussage, dass ihr bei der Berechnung der Leistungspreiseinheiten für das Jahr 2020 pro geplante Arbeitsstunde ein Rechenfehler unterlaufen sei, sei nicht korrekt.