4.5 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 unzutreffende Ausführungen zur Berechnung der Leistungspreise und namentlich zur Berücksichtigung des Schwankungsfonds für den Bereich Werkstätten bei der Preisfestlegung gemacht hat. So hat die Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, ihr sei bei der Berechnung ein Fehler (im Umfang von CHF 0.30 pro Stunde) unterlaufen, der sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe.25