Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keinen Anlass sah, die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur kostendeckenden Preisberechnung im Schreiben vom 23. September 2019 weiter zu kommentieren, liegt auf der Hand. Im Weiteren lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass die Vorinstanz die Betreuungsund die Produktionsleistungen im Bereich Werkstätten zusammen betrachtet und demnach die von der Beschwerdeführerin gerügte Querfinanzierung der Betreuungsleistungen durch den Produktionsertrag gewollt war bzw. ist.