4.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 geht hervor, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge abgewiesen hat, weil angesichts der in der Vergangenheit erzielten Überdeckungen im betroffenen Bereich und des vorhandenen, hohen Schwankungsfonds für den Bereich Werkstätten von CHF 1’368'614.00 (per 31. Dezember 2018, inkl. Unterdeckung 2018 von CHF 46'725.00) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Mehrkosten aufgrund eines höheren Betreuungsbedarfs ohne zusätzliche Betriebsbeiträge tragen könne.24