Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Nach der bundesgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung von der Rechtsmittelinstanz aber geheilt werden, wenn dieser hinsichtlich der strittigen Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Verwaltungsbehörde. Für die Betroffenen darf aus der Heilung der Gehörsverletzung kein Nachteil resultieren.22 Werden die Entscheidgründe erst im Rechtsmittelverfahren ausführlich dargelegt, begründet dies deshalb jedenfalls ein Recht auf Replik.23