Die angefochtene Verfügung entspreche damit nicht den Anforderungen, welche an die Begründung einer behördlichen Anordnung bestehen. Vielmehr mute die Begründung der Vorinstanz willkürlich an. Das Vorgehen und die Berechnungen der Vorinstanz könnten – so die Beschwerdeführerin weiter – nicht nachvollzogen werden. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 4. Juni 2020 sei damit nicht möglich. Die Gehörsverletzung lasse sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht heilen. Schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.18