Soweit die Vorinstanz ihrem Vorgehen überhaupt eine Berechnungsmethode zugrunde legen sollte, habe sie diese jedenfalls nicht in transparenter Weise dargelegt. Mit dem Hinweis auf den «hohen» Schwankungsfonds lasse die Vorinstanz erkennen, dass sie eine Wertung bzw. einen Vergleich vorgenommen habe. Sie lege indessen nicht dar, woran sie die Höhe des Schwankungsfonds messe, womit sie diesen vergleiche und welches ihre Bezugsgrössen seien. Ohne Angabe irgendwelcher berücksichtigter Kriterien oder Relationen stehe der Begriff «hoch» im «luftleeren» Raum. Die angefochtene Verfügung entspreche damit nicht den Anforderungen, welche an die Begründung einer behördlichen Anordnung bestehen.