Anhand der angefochtenen Verfügung sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den aus ihrer Sicht gerechtfertigten Leistungspreis ermittelt habe. Die Vorinstanz verweise einzig auf den per Ende 2018 bestehenden Stand des Schwankungsfonds von CHF 1'368'614.00 und äussere die Ansicht, die Beschwerdeführerin bedürfe deshalb keiner zusätzlicher Mittel zur Deckung ihres Betreuungsaufwands. Soweit die Vorinstanz ihrem Vorgehen überhaupt eine Berechnungsmethode zugrunde legen sollte, habe sie diese jedenfalls nicht in transparenter Weise dargelegt.