4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV17. Sie macht geltend, sie habe mit Schreiben vom 23. September 2019 ausführlich begründet, dass ihre Betreuungsleistungen im Bereich Werkstätten mit CHF 12.00 pro Stunde abgegolten werden müssten. Die Vorinstanz sei darauf jedoch weder in ihrem Antwortschreiben vom 7. Februar 2020 noch in der angefochtenen Verfügung eingegangen. Anhand der angefochtenen Verfügung sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den aus ihrer Sicht gerechtfertigten Leistungspreis ermittelt habe.