3.6. Nach dem Geschriebenen hat die Beschwerdeführerin zwar einen Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Leistungen, nicht aber Anspruch auf Abgeltungen in einer bestimmten Höhe. Die Höhe der Abgeltung richtet sich insbesondere nach den verfügbaren Mitteln und den strategischen Vorgaben des Regierungsrates (Art. 60 Abs. 1 SHG). Die Bemessung der Abgeltungen (in casu der Leistungspreis pro abzugeltende Einheit) muss aber nach den formell- und materiell-rechtlichen Vorgaben 15 Coullery/Meyer, a.a.O., 12. Kapitel, Rz. 144-147, S. 736 ff. 16 So auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339 vom 7. November 2018, E. 2.2.2