3.3. Als vertraglich beauftragte Leistungserbringerin der institutionellen Sozialhilfe ist die Beschwerdeführerin zur mittelbaren Verwaltung zu zählen, der durch «Beleihung» öffentliche Aufgaben übertragen wurden.13 Beim vorliegend strittigen Staatsbeitrag handelt es sich um eine Abgeltung, also um eine Leistung, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen gewährt wird, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG).