2.3 Keinen Einfluss auf den Streitgegenstand hat der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2020 fälschlicherweise von einem gewährten bzw. vertraglich festgelegten Leistungspreis von CHF 7.57 pro Stunde ausgeht. In dem von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren wird ein Leistungspreis von CHF 12.00 pro Stunde verlangt, womit die Differenz zwischen den für das Jahr 2020 vertraglich festgelegten Leistungspreisen von CHF 6.09 bzw. CHF 6.35 pro Stunde und dem geforderten Beitrag von CHF 12.00 pro Stunde strittig ist. 3. Rechtsgrundlagen für die Beitragsbemessung