2.2 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für das Jahr 2020 zu Recht eine Erhöhung des Leistungspreises für die Betreuung der beeinträchtigten Mitarbeitenden in den Werkstätten der Beschwerdeführerin auf CHF 12.00 pro bezahlte Arbeitsstunde abgelehnt hat. Die GSI hat mithin zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin bei korrekter Rechtsanwendung eine zusätzliche Abgeltung bzw. ein höherer Leistungspreis pro Einheit zugestanden hätte als dies im Leistungsvertrag für das Jahr 2020 vereinbart wurde. Strittig ist damit die Gewährung eines zusätzlichen Staatsbeitrages.