2.1 Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Er kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist demnach von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Akt auszugehen, dem sog. Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen. Der Streitgegenstand umfasst das, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht.10