Nicht von Bedeutung ist dabei der Umstand, dass der «Jahresleistungsvertrag 2020» zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz betreffend den Bereich Werkstätten erst am 22. Juni 2020 abgeschlossen wurde – also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Zum Zeitpunkt der Verfügung war klar, dass die Beschwerdeführerin nicht die von ihr ersuchten Staatsbeiträge erhalten würde. 1.4 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.9 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.