1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt, zumal das von ihr gestellte Gesuch um (zum Leistungsvertrag für das Jahr 2020) zusätzliche finanzielle Mittel von der Vorinstanz abgewiesen wurde – sie mit anderen Worten sowohl formell als auch materiell beschwert ist (Art. 65 VRPG). Nicht von Bedeutung ist dabei der Umstand, dass der «Jahresleistungsvertrag 2020» zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz betreffend den Bereich Werkstätten erst am 22. Juni 2020 abgeschlossen wurde – also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung.