CHF 1.84 pro Arbeitsstunde) bei der Berechnung der Leistungspreise pro 2020 für den Bereich Werkstätten berücksichtigt worden sei. 9. Da die Berechnungen der Vorinstanz gemäss der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 nicht im Detail nachvollziehbar waren, wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2021 erneut aufgefordert darzulegen, wie die «Kapitalkosten pro Stunde» für die Jahre 2017- 2020 berechnet wurden und wie sich die Preisentwicklung in der Spalte «Leistungspreis vor Kürzung inkl. Teuerung» für die Jahre 2017-2020 konkret begründet.