In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 führte die Vorinstanz aus, die in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 gemachte Aussage, dass ihr bei der Berechnung der Leistungspreise für das Jahr 2020 pro geplante Arbeitsstunde ein Rechenfehler unterlaufen sei, sei nicht korrekt. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 ist eine Tabelle «Entwicklung Leistungspreis der Werkstätten der X.__» abgebildet, gemäss welcher der Reduktionsbetrag aufgrund des per 31. Dezember 2018 vorhandenen Schwankungsfonds – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 – korrekt (im Umfang von