8. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 führte die Vorinstanz aus, die in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 gemachte Aussage, dass ihr bei der Berechnung der Leistungspreise für das Jahr 2020 pro geplante Arbeitsstunde ein Rechenfehler unterlaufen sei, sei nicht korrekt.