5. Das damalige Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI bis Ende Juli 2021 leitete,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das ALBA beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es räumte dabei ein, dass ihr bei der Berechnung der Leistungspreise bzw. der 3 Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.1. f., S. 3 4 Art. 10 der damaligen Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesund-