2. Der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2020 für die Betreuung ihrer beeinträchtigten Mitarbeitenden in der Werkstätte ein Beitrag von CHF 12.00 pro bezahlte Arbeitsstunde zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin seien auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen gemäss Ziffer 2 Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge