Zur Begründung führt das ALBA im Wesentlichen an, es berücksichtige bei der Beurteilung von Gesuchen der Institutionen die realisierten jährlichen Überdeckungen/Unterdeckungen und die Rückstellungen im Schwankungsfonds. In Anbetracht der in der Vergangenheit erzielten hohen Überdeckungen und des vorhandenen hohen Schwankungsfonds des Bereichs Werkstätten von CHF 1’368'614.00 (per 31. Dezember 2018, inkl. Unterdeckung 2018 von CHF 46'725.00) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mehrkosten aufgrund des geltend gemachten höheren Betreuungsbedarfs ohne zusätzliche Betriebsbeiträge des ALBA tragen könne.