Um die erforderliche Betreuungsqualität sicherzustellen, müsse die Beschwerdeführerin ihre Leistung seit Jahren mit dem Produktionsertrag quersubventionieren. Das «Personal ohne Beeinträchtigung» stehe unter massiven Druck, der unter keinen Umständen den Mitarbeitenden mit Beeinträchtigung weitergegeben werden dürfe. 2 3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 hat das ALBA das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2019 um Erhöhung des Leistungspreises auf CHF 12.00 pro bezahlte Arbeitsstunde bzw. um zusätzliche finanzielle Mittel (zu den mit der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2020 gewährten Staatsbeiträgen für den Bereich Werkstätte) abgelehnt.