7. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die amtlichen Parteikosten, festgesetzt auf CHF 1'612.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 48/49 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 IV. Eröffnung