4. Soweit weitergehend werden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘500.00, werden zu 30 %, ausmachend CHF 450.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO werden diese nicht erhoben. Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die Parteikosten, festgesetzt auf CHF 5'068.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.