2. Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2020 bzw. der Replik vom 7. August 2020 wird dahingehend gutgeheissen, als dass eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an den Aufenthalt und die Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ erteilt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den genauen Kantonsbetrag festzulegen. Der entsprechende Betrag ist direkt der A.___ auszurichten. 3. Rechtsbegehren Nr. 4 der Beschwerde vom 12. Juni 2020 (Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.