42 Abs. 1 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus.114 Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV115 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00.