Im Umfang seines Unterliegens von 30 % ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG und Art. 42 KAG). Eine angemessene Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG).