zu werten (vgl. auch die Detailangaben zur Kostennote vom 16. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer obsiegt zu 70 %, daher sind ihm 70 % der geltend gemachten Parteikosten zuzusprechen. Der Parteikostenersatz ist deshalb auf CHF 4'677.75 zuzüglich Auslagen von CHF 28.00 und Mehrwertsteuer von CHF 362.35 (7.7 % von CHF 4'705.75), somit auf total CHF 5'068.10, festzusetzen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 5'068.10 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.