Zu beachten ist zudem, dass das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Übergangsfinanzierung (Rechtsbegehren Ziff. 3) mit Zwischenentscheid vom 10. Juli 2020 zwar abgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2020 den Kanton Bern jedoch angewiesen hat, die Betreuungskosten für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu übernehmen, was faktisch einer Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gleichkommt. In Anbetracht aller Umstände ist daher von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 70 % auszugehen.