Verfügung in diesem Umfang aufzuheben ist. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich der Nichtigerklärung der Ziffern C.3.-5., der vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung, der Finanzierung der gesamten Betreuungskosten, der Veranlassung einer individuellen Bedarfsabklärung sowie der Nichtbeachtung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 17. November 2020 bzw. der insoweit beantragten Akteneinsicht. Zu beachten ist zudem, dass das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Übergangsfinanzierung (Rechtsbegehren Ziff.