9.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.111 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an seinen Aufenthalt in der A.___ zu erteilen und die angefochtene