7.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt und nicht über nennenswerte Vermögenswerte verfügt, sowie angesichts der hohen Kosten, die seine Behinderung nach sich zieht, erscheint seine Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben. Da der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt, sind seine Rechtsbegehren offensichtlich nicht als aussichtlos zu werten. Schliesslich handelt es sich vorliegend um eine komplexe juristische Angelegenheit, welche entsprechende Rechtskenntnisse voraussetzt. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Z.___ beizuordnen.