Wer die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, wird zunächst von den Kostenpflichten befreit. Kostenpflicht im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ist die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Parteikosten werden von der Befreiung nicht erfasst. Für die Kosten der berufsmässigen Vertretung der unentgeltliche Rechtspflege beanspruchenden Partei sind die Vorschriften von Art. 111 Abs. 2, Art. 112 Abs. 1 und Art. 113 VRPG massgebend, welche die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts besonders regeln.110