Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 112 Abs. 2 VRPG). Wird das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege verweigert oder entzogen, so unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 112 Abs. 3 VRPG). Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten (Art. 112 Abs. 4 VRPG).