111 Abs. 2 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art.