nach Auffassung der Beschwerdeinstanz sind sowohl der ausgewiesen hohe Bedarf des Beschwerdeführers wie auch die grundsätzliche Geeignetheit der A.___ , eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene (bzw. sogar optimale) Betreuung erbringen zu können, nicht strittig, weshalb eine weitergehendere Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Fachberichten, Beurteilungen und Empfehlungen nicht angezeigt ist. Der Vorwurf der rechtsfehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Unentgeltliche Rechtspflege