6.4 Nach dem Gesagten ist nur der rechtserhebliche bzw. der zum Streitgegenstand gehörende Sachverhalt abzuklären. Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Kanton Bern verpflichtet ist, die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ weiterhin und vollumfänglich zu finanzieren.108 Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höchsten Ansprüchen genügende Betreuung bzw. einen KBS-Platz hat. Die Vorinstanz hat sein Gesuch auch nicht abgewiesen, weil sie die Beurteilungen und Empfehlungen in den Fachberichten als falsch erachtet hätte, sondern weil sie die Auffassung vertritt, die weitere Finanzierung entbehre einer rechtlichen Grundlage.