Hat sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts, sind weitere Untersuchungen angezeigt. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Unnötige Beweismassnahmen können sogar eine Rechtsverzögerung bedeuten.107