Die Beteiligten können Beweisanträge stellen, doch ist die Behörde nicht daran gebunden; sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen. Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat aber diesen Spielraum nicht nach Gutdünken, sondern nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen. Hat sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts, sind weitere Untersuchungen angezeigt.