Es gilt insofern der Verfügungsgrundsatz. Von Amtes wegen zu ermitteln ist daher nur der zum Verfahrensgegenstand bzw. in Klage- und Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand gehörende Sachverhalt. Ausserhalb desselben liegende Umstände muss die Behörde nicht abklären und in die Beweisführung einbeziehen.106