6.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Das Untersuchungsprinzip gilt freilich nur im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes. Dieser wird in der Regel von der ansprechenden oder beschwerdeführenden Partei vorgegeben. Es gilt insofern der Verfügungsgrundsatz.