6.2 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, ihr sei bekannt, dass es Fachberichte gebe, welche sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der A.___ aussprechen würden. Diese Berichte habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit Gesuch vom 12. November 2019 zugestellt und seither weiter ergänzt. Es gehe vorliegend jedoch nicht darum, ob sie eine «negative Haltung» gegenüber einer Weiterführung der Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ habe, und woher diese möglicherweise gestützt werde. Vielmehr seien diese Fachberichte aus ihrer Sicht für das Verfahren nicht relevant. Die prognostischen Fachberichte könnten nicht dazu verwendet wer-