Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung und rechtliche Würdigung. Die Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich zudem mit allen entscheidrelevanten Punkten auseinander, sie ist somit auch vollständig. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und auch die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung anhand ihrer Begründung auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht als unbegründet.